Satzung

 

Gebirgs-Trachten- und Erhaltungs-Verein Prien am Chiemsee e.V. 

Satzung

 

§ 1   Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gebirgs-Trachten- und·Erhaltungs-Verein Prien a. Chiemsee”. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§ 2   Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Prien a. Chiemsee. Er wurde am 22. September 1895·gegründet.

§ 3   Vereinszweck

Der Verein dient der Förderung und Erhaltung alter Sitten und Gebräuche sowie der Pflege der heimatlichen Kultur. Zur Erhaltung und Pflege dieser Kultur und Eigenschaften stellt sich der Verein folgende Aufgaben: Erhaltung und Verbreitung der Gebirgstracht, des Volksliedes, der Volksmusik, der Volkstänze, des heimischen Dialektes, Altertümer, der Heimatchroniken, der bodenständigen Wohnkultur, des Landschaftsbildes einschließlich Naturschutz sowie Pflege der Kameradschaft.

§ 4   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Entstandene Auslagen können jedoch ersetzt werden. Darüber muss die Vorstandschaft beschließen.

§ 5   Mitglieder

  1. Der Verein hat:
  1. aktive Mitglieder
  2. passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen Aufnahmebeschluss ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat oder um das Trachtenwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft auf Zeit oder Lebensdauer ernannt.
  4. Jugendliche können nach Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglied werden.

§ 6   Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist durch Abbuchungsauftrag zu begleichen. Gebühren für nicht eingelöste Beiträge sind vom Mitglied zu tragen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag herabsetzen oder ganz erlassen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind wählbar.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft möglich. Der Beitrag ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten. Rückständige Beiträge sind zu begleichen.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  3. Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied hat eine Beschwerdemöglichkeit in der Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist auch für das nächste Geschäftsjahr unwiderruflich.
  4. In begründeten Einzelfällen (z. B. unbekannter Verzug) kann die Vorstandschaft eine Mitgliedschaft streichen. Das Mitglied hat eine Beschwerdemöglichkeit in der Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist für das nächste Geschäftsjahr unwiderruflich.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft
  3. Der Vereinsausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der Vorstandschaft einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als 30 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung bei der Vorstandschaft schriftlich verlangen.
  2. Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich geladen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge vorzubringen. Die Anträge sollen der Vorstandschaft eine Woche vor der Versammlung vorliegen. Liegt ein Antrag der Vorstandschaft nicht rechtzeitig vor, kann der Vorsitzende eine Behandlung in der Mitgliederversammlung ablehnen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des Vorstandes.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind bindend. Rechtsmittel sind, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.
  7. Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist für alle außerordentlichen Vorgänge sowie für die in der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben zuständig.
  9. Die Vorstandschaft kann alle Aufgaben zur Beschlussfassung in die Mitgliederversammlung einbringen.
  10. Die Vorstandschaft kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; in begründeten Fällen kann bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Ladungsfrist ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Entscheidung steht der Vorstandschaft zu.

§ 11 Vorstandschaft

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorstand und bis zu zwei Stellvertretern.
  2. Der erste Vorstand ist alleine vertretungsberechtigt. Wird nur ein Stellvertreter gewählt, so ist dieser, wie der 1. Vorstand ebenfalls allein vertretungsberechtigt. Werden zwei Stellvertreter gewählt, so vertreten die beiden Stellvertreter den Verein gemeinsam nach außen.
  3. Die Vorstandschaft besteht aus:
  1. 1. Vorstand
  2. Ein oder bis zu zwei Stellvertretern des Vorstandes.
  3. 1. Schriftführer
  4. 1. Kassier
  1. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 12 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus den vier oder fünf Vorstandsmitgliedern nach § 13 der Satzung sowie aus bis zu 16 Ausschussmitgliedern, denen jeweils eine bestimmte Aufgabe zugeordnet werden kann. Zu wählen sind

a)   2. Kassier

b)   2. Schriftführer

c)   1. Fähnrich

d) 2. Fähnrich

e)   1. Jugendleiter

f)   2.Jugendleiter

g)   1. Vorplattler

h)   2. Vorplattler

i)   Dirndlvertreterin

j)   Röckefrauenvertreterin

k)   Trachtenheimwart

l)   Volksmusikwart

m) und bis zu vier Beisitzer, denen jeweils eine spezielle Aufgabe übertragen          werden kann. Die Anzahl der Beisitzer legt die Vorstandschaft vor der Wahl fest.

  1. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand in Fragen der Vereinsführung.
  2. Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall und mindestens viermal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Ausschusssitzung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter einberufen und geleitet.
  3. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig
  4. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann der verbleibende Ausschuss bis zur Neuwahl ein kommissarisches Mitglied ernennen. Ausschussmitglieder bedürfen der Mitgliedschaft des Vereins.
  5. Eine Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person soll nicht erfolgen.

§ 13 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstands und die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Ausschusses im Amt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei den Wahlen ist auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim abzustimmen, ansonsten entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Stimmabgabe wie Handaufheben oder Akklamation.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird vom Ausschuss für den Rest der Wahlperiode eine geeignete Person berufen. Diese Berufung bedarf der Mehrheit der Ausschussmitglieder. Ist binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden eine derartige Berufung nicht möglich, hat für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl stattzufinden.

§ 14 Berichterstattung und Entlastung

  1. Die Vorstandschaft hat in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern Bericht zu erstatten.
  2. Die Mitgliederversammlung bedient sich zur Überprüfung der Kasse zweier Rechnungsprüfer, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht Mitglied der Vorstandschaft und des Ausschusses sein dürfen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Aufgrund dieses Berichtes kann die Vorstandschaft entlastet werden.
  4. Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Geschäftsordnungen

Die Vorstandschaft kann u. a. folgende Geschäftsordnungen erlassen:

Wahlordnung für die Wahl der Vorstandschaft, des Ausschusses sowie der Rechnungsprüfer

Geschäftsordnung für die Arbeit der Vorstandschaft und des Ausschusses.

Kleiderordnung

§ 16 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Satzungsänderungen

Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen in der Mitgliederversammlung.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu dem alleinigen Zweck der Auflösung einberufen wird. Im übrigen gelten die Vorschriften für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Sollte es zu einer Auflösung und Aufhebung des Vereins oder zu einem Wegfall seines bisherigen Zwecks kommen, so ist das Vermögen dem Markt Prien a. Chiemsee zuzuführen, der es unmittelbar zur Pflege des örtlichen Brauchtums zu verwenden hat.

Prien a. Chiemsee, den 16.02.2013